Nein. Hermetisch geschlossene Anlagen mit weniger als 10 t CO₂-Äquivalent sind von der Prüfpflicht ausgenommen. Entscheidend ist das CO₂-Äquivalent: Füllmenge in kg × GWP des Kältemittels. Eine Anlage mit 2 kg R-410A (GWP 2.088) hat ein CO₂-Äquivalent von 4,18 t und ist damit prüffrei. Ab 5 t CO₂-Äquivalent besteht Prüfpflicht.
Schauen Sie auf das Typenschild Ihrer Anlage. Dort sind Kältemitteltyp und Füllmenge angegeben. Multiplizieren Sie die Füllmenge mit dem GWP-Wert. Der Fachbetrieb hilft Ihnen bei der Einstufung.
5–49 t CO₂-Äq.: jährlich. Mit Leckage-Erkennungssystem: alle 2 Jahre. 50–499 t CO₂-Äq.: halbjährlich (jährlich mit Leckage-System). ≥500 t CO₂-Äq.: vierteljährlich (halbjährlich mit Leckage-System).
Nur zertifizierte Fachbetriebe mit Sachkundenachweis nach ChemKlimaschutzV und EU-Verordnung. Das Personal muss eine entsprechende Zertifizierung besitzen.
Die Kosten beginnen im unteren dreistelligen Bereich für einfache Anlagen und steigen mit Anlagengröße und Prüfaufwand. Über das Kontaktformular erhalten Sie ein individuelles Angebot.
Nach jeder Öffnung des Kältemittelkreislaufs ist eine erneute Dichtheitsprüfung vor Wiederinbetriebnahme Pflicht. Auch nach Kältemittel-Nachfüllungen über 500 g muss die Ursache gesucht werden.
Die ChemKlimaschutzV sieht Bußgelder bis zu 50.000 € vor. Zusätzlich drohen strafrechtliche Konsequenzen bei vorsätzlichem Verstoß und der Verlust des Versicherungsschutzes.
Betrieb und Anlage beschreiben – mögliche Vermittlung prüfen lassen.
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